Hinweisgebersystem der Wech Gruppe

Für die Wech-Gruppe hat korrektes und regelkonformes Verhalten in sämtlichen Bereichen höchste Priorität. Wir stehen seit jeher für eine saubere Unternehmensführung, Transparenz, die Einhaltung der Compliance-Richtlinien und Anti-Korruption.

Mit gegenständlichem, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unternehmensfremde Personen zugänglichen Meldesystem, besteht die Möglichkeit potentielle Missstände und Regelverstöße im Sinne der Richtlinie (EU) 2019-1937 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („EU-Whistleblower-Richtlinie“), zu melden.

Gemäß dieser Richtlinie ist der Hinweisgeber selbst von negativen Folgen seiner Meldung geschützt.

Gemäß den derzeit geltenden gesetzlichen Kriterien hält sich die Unternehmensgruppe das Recht vor, anonymisiert eingebrachte Meldungen, wobei eine Identifikationsfeststellung des Melders nicht möglich ist, nicht zu bearbeiten. Soll eine anonymisierte Meldung bearbeitet werden, so muss der Grund, warum die Meldung anonymisiert erfolgt, ausreichend und angemessen begründet sein.

Der Ordnung halber erfolgt der rechtliche Hinweis, dass die oben zitierte EU-Richtlinie 2019-1937 mittels innerstaatlicher Verordnung bis dato in das innerstaatliche Recht von Österreich noch nicht umgesetzt worden ist. Als rechtliche Grundlage gilt sohin die Richtlinie selbst.

Hinweisgeber, welche mutmaßlich falsche oder irreführende Meldungen oder unbegründete Anschuldigungen erstatten, haben keinen Schutz im Sinne der Richtlinie bzw. müssen mutwillige Verleumdungen oder Ähnliches als Offizialdelikt zur Verfolgung den Strafbehörden mitgeteilt werden.

Um eine Meldung richtlinienkonform bearbeiten zu können, muss sie ausreichend konkretisiert sein.

Wech-Unternehmensgruppe

 

Elektronische Meldung über die WECH-Geflügel Hinweisgeber Plattform oder

die WECH-Kärntner Truthahnverarbeitung Hinweisgeber Plattform